SPD und Linke planen einen Doppelhaushalt für die Jahre 2019 und 2020 zu verabschieden. Dieser Haushalt würde finanzielle und damit politische Rahmenbedingungen bis weit in die kommende Wahlperiode hinein zementieren. Dies wäre ein einmaliger Vorgang in der Geschichte des Landes Brandenburg und laut eines Gutachtens von Prof. Dr. Christoph Gröpl ein Verstoß gegen die Landesverfassung.
Der Gutachter befindet, dass der geplante Doppelhaushalt das parlamentarische Budgetrecht des Siebenten Landtags beeinträchtigen würde, ohne dass rechtfertigende Gründe ersichtlich seien. Dies führe im Fall des Haushalts 2020 zur Durchbrechung des allgemeinen demokratischen Periodizitätsprinzips und wäre somit verfassungswidrig.
Verfrühter Haushalt ist Verstoß gegen Periodizitätsprinzip:
Das formale Recht zur Aufstellung von Doppelhaushalten wird durch das Periodizitätsprinzip (Herrschaft auf Zeit) nach Art. 62 der Landesverfassung überlagert. Ein künftiger Landtag könnte sein Haushaltsrecht nicht mehr frei ausüben, wenn er durch alte Bindungen beeinträchtigt wäre. Es läge somit ein verfassungswidriger Eingriff in die Haushaltshoheit des Siebenten Landtags vor.
Langwierige Regierungsbildung oder Minderheitsregierung sind keine Rechtfertigung:
Auch ohne Haushalt 2020 ist die Handlungsfähigkeit einer geschäftsführenden Landesregierung bzw. einer möglichen Minderheitsregierung nach der Wahl durch vorläufige Haushaltsführung nach Art. 102 LV gewährleistet. Der geplante Haushalt 2020 wäre eine unzulässige Verlängerung politischer Schwerpunktsetzungen von SPD und Linke ohne demokratische Legitimation. Eine mögliche Minderheitsregierung aus SPD und Linke könnte nach der Wahl trotz fehlender Mehrheiten die eigene Finanzpolitik fortsetzen. Jede andere Regierung wäre mit haushaltsrechtlichen Vorfestlegungen konfrontiert „Hineinregieren“ in die neue Wahlperiode.
Möglicher Nachtragshaushalt ist keine Rechtfertigung:
Ein Nachtragshaushalt ist von der Wirkung her nicht ebenbürtig mit dem Stammhaushalt. Der Stammhaushalt legt die grundlegenden Strukturen fest, die ein Nachtragshaushalt nur partiell ändern kann. Das betrifft beispielsweise die Struktur der Einzelpläne, die sich aus dem Zuschnitt der Ministerien ergibt. Außerdem kann die Landesregierung ab dem 01.01. 2019 Tatsachen schaffen, die auch durch einen Nachtragshaushalt nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die Wirksamkeit des Stammhaushaltes 2020 beginnt sofort nach seinem Beschluss und wird von der Verwaltung bereits im Jahr 2019 bewirtschaftet (übertragbare Haushaltsmittel, Kreditermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen).
Texthinweise:
S. 16:
Nachtragshaushalt ist keine „Tabula-rasa-Funktion“. Nachtragshaushalt muss alle bis zu seiner Verabschiedung bereits auf der Grundlage des Stammhaushalts angestoßenen Bewirtschaftungsmaßnahmen übernehmen.
S.32:
Mit dem demokratischen Verfassungsprinzip der „Herrschaft auf Zeit“ wäre es vor allem unvereinbar, wenn eine im Amt befindliche Minderheitsregierung oder gar bloß eine geschäftsführende Regierung mit Haushaltsmitteln um ihre Wiederwahl werben dürfte, die ihr vom vorhergehenden Landtag bewilligt wurden.
S. 33:
Die Möglichkeit, einen Nachtragshaushalt zu verabschieden ist kein Rechtfertigungsgrund für den „alten“ Haushaltsgesetzgeber den nachfolgenden Landtag durch einen Haushalt zu binden, der weit in die neue Wahlperiode hineinreicht.
S 34:
In jedem Fall würde ein verfrühter Haushalt 2020 die politische Absicht des „alten“ Landtags offenlegen, damit substantiell in die neue Wahlperiode „hineinregieren“ zu wollen.
Gutachter
Univ.-Prof. Dr. Christoph Gröpl
Lehrstuhlinhaber für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanz- und Steuerrecht an der Universität des Saarlandes.
Als Prozessbevollmächtigter von Oppositionsfraktionen im Landtag Nordrhein-Westfalen setzte er 2011 und 2013 die Nichtigkeitserklärung zweier verfassungswidriger Haushaltsgesetze durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen durch.