Am 1. Januar 2015 wird ein bundeseinheitlicher Mindestlohn von 8,50 Euro eingeführt. Gleichzeitig gibt es das Brandenburgische Vergabegesetz, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge zu einem Mindestlohn von ebenfalls 8,50 Euro regelt. Es legt Kommunen und Unternehmern jedoch überdies umfangreiche Nachweis- und Kontrollpflichten auf, die wegen des Mindestlohngesetzes des Bundes zum 01.01.2015 weitgehend überflüssig werden.
Dierk Homeyer, wirtschaftspolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, sagt dazu:
„Mit der Einführung des bundeseinheitlichen Mindestlohnes von 8,50 Euro durch die CDU-geführte Bundesregierung wird das Brandenburger Vergabegesetz weitgehend überflüssig. Der Sinn und Zweck des Gesetzes ist mit dem deutlich differenzierteren bundeseinheitlichen Mindestlohn entfallen. Der Landtag Brandenburg muss die Gelegenheit nutzen, die brandenburgischen Unternehmen und Kommunen zum 01.01.2015 von überflüssiger Bürokratie und Kosten zu entlasten und das Vergabegesetz abschaffen. Die CDU-Fraktion wird kurzfristig eine entsprechende Initiative einbringen.
Das brandenburgische Vergabegesetz ist ein Bürokratiemonster, das Unternehmen und Kommunen erheblich belastet. Ab dem 01.01.2015 wird die paradoxe Situation eintreten, dass der Zoll die Einhaltung des Bundesmindestlohns überprüft und parallel dazu weiterhin das Brandenburger Vergabegesetz Kommunen und Unterhemen umfangreiche Kontroll- und Nachweispflichten, wie z.B. Stichproben in der Lohnbuchhaltung, bezüglich des brandenburgischen Vergabemindestlohns auferlegt. Kleine und mittlere Unternehmen bewerben sich mittlerweile nicht mehr um öffentliche Aufträge, weil sie den bürokratischen Aufwand scheuen.“
Zum Hintergrund
Bei der Evaluation des Vergabegesetzes haben 95 Prozent der öffentlichen Auftraggeber angegeben, dass sich der Verwaltungsaufwand durch den Vollzug des Vergabegesetzes erhöht hat, 53 Prozent haben sogar einen stark erhöhten Verwaltungsaufwand angegeben.
Darüber hinaus hat die Evaluation gezeigt, dass es erhebliche Vollzugsdefizite gibt. Die Evaluation kommt zu dem Schluss, dass es fraglich ist, „ob das zentrale Anliegen des Gesetzes (Verbesserung des Lohnniveaus bei im Rahmen von öffentlichen Aufträgen Beschäftigten) optimal umgesetzt werden konnte“.
Selbst Brandenburgs Wirtschaftsministerium teilte im Rundschreiben vom 01.10.2014 an die öffentlichen Auftraggeber des Landes mit, dass es sich bewusst sei, dass das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes des Bundes parallel zum Brandenburger Vergabegesetz die öffentlichen Auftraggeber vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten stellen kann und hier der Gesetzgeber gefragt ist.