"Das Erscheinungsbild der Landeshauptstadt Potsdam hat in den letzten Monaten erheblichen und nachhaltigen Schaden genommen. Diese Tatsache erschwert es zusätzlich, für eine Verlängerung der Hauptstadtmittel zu werben: Das Verständnis dafür hält sich im Brandenburger Landtag fraktionsübergreifend in sehr überschaubaren Grenzen", sagte der Potsdamer Landtagsabgeordnete Steeven Bretz.
"An die Adresse des Oberbürgermeisters gerichtet, ist zu sagen: Es reicht nicht, über die Kürzungen der Hauptstadtmittel zu jammern oder sich in die Schmollecke zurückzuziehen. Vielmehr sind Ideen gefragt, wie Potsdam seine Probleme eigeninitiativ in den Griff bekommen kann.
Ein Vorschlag hierzu stellt die Einführung einer Tourismus- bzw. Fremdenverkehrsabgabe dar, wie sie in anderen Bundesländern bereits praktiziert wird. Sollten hierzu Änderungen der Landesgesetzgebung notwendig werden (z.B. das Kommunalabgabengesetz (KAG)), wird die CDU-Landtagsfraktion für die Haushaltsberatungen einen entsprechenden Lösungsvorschlag präsentieren und für notwendige Mehrheiten werben", erklärte Bretz.
Hintergrund:
Bsp.: Bundesland Sachsen-Anhalt (Kommunalabgabengesetz)
§ 9a KAG-LSA(Gesetz) - Landesrecht Sachsen-Anhalt Betriebliche Tourismusabgabe
(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind, sowie Gemeinden, in denen die Zahl der Gästeübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können zur Deckung des gemeindlichen Aufwandes für die Tourismusförderung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Betriebliche Tourismusabgabe erheben. § 5 bleibt unberührt.
(2) Die Betriebliche Tourismusabgabe wird von den selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften erhoben, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Für nicht am Ort ansässige Personen oder Unternehmen besteht die Abgabepflicht, soweit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung gegeben ist.
(3) Die Betriebliche Tourismusabgabe bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Tourismus erwachsen. Das Nähere ist durch die Satzung zu bestimmen. Die Gemeinden können auf die Beitragsschuld eines Kalenderjahres bereits während dieses Jahres Vorausleistungen erheben.